Allgemeine Geschäftsbedingungen HISTORISCHE LANDTECHNIK ÖSTERREICH



1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen der HISTORISCHE LANDTECHNIK ÖSTERREICH („HTLÖ“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen an Kunden („Kunde“), gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk-, Liefer-, Mietvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn HTLÖ ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sohin liefert und leistet HTLÖ ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. Sonstige Vertragsgrundlagen ebenso wir Ö-Normen oder sonstige rechtliche Grundlagen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist; aber auch dann nur soweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch dieses Geschäftsbedingungen widersprechen.

2. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftrag, Vertragsverhältnis
Von HTLÖ zur Verfügung gestellte Unterlagen (wie z.B. Pläne, Prospekte, etc.), sowie Angaben über den Lieferumfang, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die von HTLÖ erstellten technischen und kaufmännischen Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich, der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung von HTLÖ zustande. Preise sind freibleibend. Verrechnet werden die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise, sofern nicht ein Fixpreis bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde. Die Preise gelten ab dem HTLÖ Betriebsstandort in Untersiebenbrunn, ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, sowie Kosten für die Inbetriebnahme, Aufstellung und Einschulung von Bedienungspersonal.

3. Zahlungsbedingungen
Bei Barverkäufen ist der Berechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Lieferung/Leistung ohne Abzug zahlbar. Bei Lieferungen/Leistungen auf Lieferschein ist der Betrag mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Wird Teilzahlung vereinbart, so ist der jeweils offene Betrag mit 3%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Zahlungsverzug berechnet sich der Zinssatz mit 10%-Punkten über dem Basiszinssatz. Im Übrigen ist § 352 UGB sinngemäß anzuwenden. Die gesonderte Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Ebenso ist HTLÖ berechtigt vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. HTLÖ ist berechtigt von Kunden eine angemessene Kaution zu verlangen. Diese Kaution wird auf ein Depot gelegt und dient der Bedeckung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Forderungen von HTLÖ an den Kunden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Wechsel und Skontospesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von HTLÖ ist unzulässig, außer die Gegenforderung des Kunden wurde von HTLÖ ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HTLÖ berechtigt den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet der sonstigen Rechte die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dergleichen – ohne, dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet HTLÖ alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen, etc. zu ersetzen. HTLÖ ist weiters berechtigt alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen und eine angemessene Kaution, sowie eine angemessene Anzahlung für die weiteren Leistungen zu fordern, wenn ihr nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden. In diesem Fall ist HTLÖ auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Lieferungen und Leistungen einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung alle bisher erbrachten Leistungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restliche Auftragssumme durch den Kunden abhängig zu machen.

4. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit
Die Lieferung erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden an die vereinbarte Adresse/Stelle. Bei nachträglich veränderter Anweisung trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten. Fallen Stehzeiten für Geräte und/oder Mitarbeiter von HTLÖ an, deren Ursache in der Sphäre den Kunden liegt, so ist der Kunde verpflichtet für diese Stehzeit eine angemessene Entschädigung zu leisten. Diese wird von HTLÖ in Rechnung gestellt. Bei unverhältnismäßiger Stehzeit (z.B. mehr als 30 Minuten) ist HTLÖ berechtigt den Auftrag abzubrechen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet den frustrierten Aufwand zuzüglich der entstandenen Sachkosten und einen angemessenen entgangenen Gewinns zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet die Zufahrt mit einem schweren Lastzug (z.B. 40t Sattellaufleger) sicher zustellen. Wird die Lieferung von Baumaschinen vereinbart, so ist es Sache des Kunden die Zufahrt für den Sondertransport sicher zu stellen. Der Kunde ist insbesondere auch verpflichtet im Baustellenbereich die erforderlichen Manipulations- und Rangierflächen (ab- und beladen, Fahrmanöver, etc.) auf seine Kosten bereitzustellen. Für Schäden an von HTLÖ eingesetzten Geräten durch Abfälle oder nicht ordnungsgemäß verwahrtes Material und/oder Gerät auf der Baustelle haftet der Kunde, außer HTLÖ ist für den Abfall, das Material oder das Gerät verantwortlich. Wenn HTLÖ Anweisungen des Kunden oder dessen Beauftragten befolgt, dann haftet der Kunde für einen allfälligen eintretenden Schaden, sofern diese Weisung für den Schaden kausal ist.

5. Übernahme von Abfall
Bei Anlieferung von Abfall durch den Kunden ist dieser verpflichtet die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere AWG 2002, DVO, etc. in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde als Abfallbesitzer verpflichtet alle einschlägigen Untersuchungen zur Zuordnung des Abfalls auf seine Kosten zu veranlassen. Wenn Zweifel bestehen, ob die den Abfall betreffenden Gutachten, Untersuchungen, etc. den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist HTLÖ berechnet auf Kosten des Kunden weitere Untersuchungen zur Herstellung eines gesetzlichen Zustands insbesondere im Sinne des AWG 2002, DVO durchzuführen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet den jeweils gültigen Altlasten-Sanierungsbeitrag zu bezahlen.

6. Lieferung, Lieferfrist und Annahmeverzug, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen HTLÖ, Informationspflicht des Kunden
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von HTLÖ nicht zu vertretenden Umstände, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt für den Fall, dass die Abholung durch den Kunden vereinbart ist. Der Kunde ist verpflichtet angelieferte Gegenstände jedenfalls entgegenzunehmen auch dann, wenn sie etwa Mängel aufweisen. HTLÖ ist zur Durchführung von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden von HTLÖ wie selbstständige Aufträge behandelt und gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle des Lieferverzugs ist vor einem Vertragsrücktritt schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Rücktrittsandrohung zu setzen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen HTLÖ ist jedenfalls ausgeschlossen, es sei denn diese gründen sich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in der Sphäre von HTLÖ. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, wie beispielsweise Streiks, Produktionseinstellungen, verspätete Anlieferungen der Lieferanten von HTLÖ berechtigen den Kunden weder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen noch zum Vertragsrücktritt, sofern die Lieferverzögerung nicht zumindest 30 Tage beträgt. Schadenersatzansprüche des Kunden sind immer dann ausgeschlossen, wenn HTLÖ nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweispflicht trifft den Kunden. Im Übrigen sind alle Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes gegen HTLÖ ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig vom HTLÖ verschuldet. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt auch für Beschädigungen im Zuge von Grabungsarbeiten, bespielweise an Post-, Strom- und Gasleitungen oder sonstigen Bauwerken. HTLÖ bringt schweres Gerät zum Einsatz, insbesondere Baumaschinen von zumindest 20 to. Bestehen seitens des Kunden Bedenken oder Einwände gegen die Verwendung von schwerem Baumaschinen, so hat er vor Auftragserteilung HTLÖ auf diese Umstände nachweislich hinzuweisen. Desgleichen ist der Kunde verpflichtet HTLÖ über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände aufzuklären, die bei der Ausführung des Auftrags von Relevanz sein könnten.

7. Gewährleistung
Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde verpflichtet den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlermengen und Falschlieferungen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung HTLÖ anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge bewirkt den Verlust des Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzanspruchs. Gleiches gilt, wenn die beanstandetet Ware verarbeitet wird. Der Kunde ist verpflichtet HTLÖ unverzüglich alle Informationen über den Liefermangel und/oder die Grundlagen eines Schadenersatzanspruches zukommen zu lassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt als Mitverschulden des Kunden (§ 1304 ABGB) und bewirkt eine Minderung seiner Ansprüche. Unbeanstandete Annahme von Rechnungen die von HTLÖ ausgestellt wurden durch den Kunden bewirkt ein konstitutives Anerkenntnis über die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen.

8. Behördliche Bewilligungen
Der Kunde ist verpflichtet alle behördlichen Bewilligungen zu erwirken. Insbesondere ist die Einrichtung einer ausreichenden Ladezone (Halteverbot, ausgenommen Ladetätigkeit mit Schwerfahrzeugen) oder ähnliches seine Sache.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftbedingung bestehenden Forderungen von HTLÖ gegen den Kunden und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine auflaufende Rechnung oder die Gegenverrechnung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von HTLÖ begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HTLÖ zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall der Veräußerung der Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs bietet der Kunde hiermit HTLÖ unwiderruflich die Abtretung der ihm hieraus seinem eigenen Kunden gegenüber
entstehenden Forderung samt Nebenrechten an.

10. Vermietung von Baumaschinen
Der Kunde ist verpflichtet das Gerät vor Überbeanspruchung jeglicher Art zu schützen, die erforderliche sach- und fachgerechte Wartung durchzuführen und das Gerät in gereinigten, ordentlichen und kompletten Zustand zurückzugeben. Im Falle von Schäden ist der Kunde verpflichtet ohne unnötigen Aufschub HTLÖ zu informieren. Reparaturen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von HTLÖ nicht vorgenommen werden. Wenn durch solche Arbeiten ein Folgeschaden auftritt oder zB Gewährleistungsansprüche erlöschen, so ist der Kunde vollumfänglich zum Schadenersatz verpflichtet (einschließlich entgangener Gewinn auch bei leichtem Verschulden). HTLÖ ist berechtigt jederzeit den ordentlichen Einsatz und die Wartung des Geräts zu überprüfen. Bei missbräuchlicher Verwendung ist HTLÖ berechtigt das Gerät einzuziehen, der Kunde ist dennoch verpflichtet das Entgelt zu bezahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt das Gerät einem Dritten zu überlassen oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. HTLÖ haftet nicht für Schäden, die der Kunde bei der Benutzung des Geräts verursacht. Dieser haftet für alle Schäden insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung. Der Kunde haftet auch bei Verlust oder Diebstahl des Geräts. Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag. Bei Annahmeverzug durch den Kunden ist HTLÖ berechtigt das Gerät anderwärtig einzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet das Gerät zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen. Bei Verzug des Kunden von mehr als 12 Stunden ist der Kunde verpflichtet zuzüglich zu einer Benützungsentschädigung in Höhe des täglichen Entgelts eine Pönale von 100 Prozent des täglichen Entgelts zu bezahlen. Das Entgelt für einen Tag versteht sich jeweils für 24 Stunden, bei einer Betriebszeit von max. 8 Stunden pro Tag und wird nach der gültigen Preisliste abgerechnet. Das Entgelt ist zzgl einer angemessenen Kaution vor Übernahme des Geräts fällig. Der Kunde bestätigt seine technischen Fähigkeiten und Erfahrungen zur Bedienung des Geräts. Bei Schäden durch Fehlbedienung hält der Kunde HTLÖ schad- und klaglos. Der Kunde hat bei Übernahme des Geräts sich von der Betriebsfähigkeit zu überzeugen, allfällige offene Mängel sind bei sonstigem Verlust eines Regressanspruchs sofort geltend zu machen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Nebenleistungen von HTLÖ, Auf- und Abladen, Transport, Befestigung, Betriebsstoffe und Reinigung werden gesondert in Rechnung gestellt.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 3325 Ferschnitz/Amstetten. Es ist österreichisches Recht anwendbar.